« Back to Glossary Index
Miteigentümer sind gemeinsam Eigentümer des Grundstücks in der Weise, dass jeder einen ideellen – also gedachten – Bruchteil daran hat. Die Bruchteile können separat veräußert werden. Jeder Miteigentümer kann die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft verlangen. Möglich ist, das Recht, die Aufhebung zu verlangen, einzuschränken und die Benutzung des Grundstücks zu regeln.
« Back to Glossary Index